26.01.2020
Die Litzelstetter Sozial- und Pflegesprechstunde informiert zu Beginn des neuen Jahres über Änderungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die 2020 in Kraft treten. So teilt der Leiter des ehrenamtlichen Angebots der Litzelstetter Nachbarschaftshilfe e.V., Dennis Riehle, mit, dass zum 1. Januar der sogenannte „Elternunterhalt“ angehoben wird. Das bedeutet, dass die Kinder pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro durch die Sozialämter zur Übernahme von Kosten für die Pflege ihrer Nächsten herangezogen werden können. Damit knüpft das neue „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ an die „Hilfe zur Pflege“ an; für diese Grundsicherung gelten bereits Freigrenzen im Einkommen der Kinder. Nachdem ein Platz im Pflegeheim deutlich über 3.000 Euro kosten kann, können viele der bislang zur Kasse gebetenen Familienmitglieder aufatmen, denn die meisten Kinder von pflegebedürftigen Eltern dürften kein Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro erreichen.
Eine weitere Regelung
betrifft das Wohngeld: Es steigt um etwa 30 Prozent an, wird ab 2021 jedoch
alle zwei Jahre an die Kostenentwicklung bei den Mieten angepasst. Für die
erste Anhebung gilt jedoch noch eine Ausnahme, denn 2021 erhalten die Empfänger
von Wohngeld nochmals 10 Prozent mehr. Gleichzeitig soll die dann wohl
eingeführte Grundrente nicht vollends auf das Einkommen angerechnet werden, um
Menschen zu schonen, deren Rentenbezug nur knapp über der Grundsicherung liegt.
Sie sollen auch fortan Wohngeld erhalten. Die Leistungen für Bezieher von
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), von Grundsicherung bei Erwerbsminderung und
im Alter sowie „Hilfen zur Pflege“ ändern sich. Demnach gelten ab 1. Januar die
folgenden Regelsätze: Erwachsene Alleinstehende erhalten 432 EUR (bisher 424
EUR), Kinder von 6 bis 13 Jahren 308 EUR (302 EUR), junge Menschen von 14 bis
17 Jahre 328 EUR (322 EUR).
Der Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung soll von 2,5 Prozent auf 2,4 gesenkt, in 2023 dann auf
2,6 Prozent erhöht werden. Neu ist auch die Rahmenfrist für den Bezug von
„Arbeitslosengeld I“: Nachdem bislang eine zwölfmonatige Beschäftigung
innerhalb der letzten zwei Jahre vorgelegen haben muss, um nicht sofort
ins „Arbeitslosengeld II“ zu fallen, wird dieser Zeitraum auf zweieinhalb Jahre
erhöht, innerhalb derer man 12 Monate gearbeitet haben muss. Die
Beitragsbemessungsgrenze, also jenes Limit, bis zu dem
Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen, ändert sich im Westen auf
ein Jahresbruttoeinkommen von 82.800 EUR. Für Kranken- und Pflegebeiträge liegt
sie ab 2020 nun bei 56.250 EUR.
Nachdem auf Betriebsrenten
bislang bereits beim Überschreiten der Freigrenze Beiträge an die
Krankenversicherung (plus Zusatzbeitrag) gezahlt werden mussten, gilt dies
fortan erst ab einer monatlichen Rente von 159,25 EUR. Durch das
Bundesteilhabegesetz treten Veränderungen für Menschen mit Behinderung in
Kraft. Sie erhalten auch fortan Unterstützung vom Sozialamt, allerdings wird
dabei das Einkommen des Ehepartners nicht mehr berücksichtigt. Der Mindestlohn
steigt ab 1.1.2010 auf 9,35 EUR (bislang 9,19 EUR) pro Stunde. Die Anpassung
beim Existenzminimum wirkt sich beispielsweise auch beim Unterhaltsvorschuss
für Kinder aus. Denn er erhöht sich je nach Alter auf 165 EUR, 220 EUR oder 293
EUR. Der Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder in der Steuererklärung steigt
um 192 EUR auf 5.172 EUR beziehungsweise 2.486 EUR pro Elternteil. Daneben gibt
es für Ausbildung, Erziehung und Betreuung weitere Freigrenzen in der
Einkommenssteuer, die sich auf 2.640 EUR belaufen. Zusätzlich erhöhen sich die
niedrigsten Unterhaltssätze für minderjährige Kinder um 15 bis 21 EUR, je nach
Einkommen des getrenntlebenden Ehepartners. Beim Kinderzuschlag sollen zum 1.
Januar 2020 die oberen Einkommensgrenzen fallen, sodass nur noch 45 statt bislang
50 Prozent des über den Eigenbedarfs der Eltern hinausgehenden Einkommens auf
den Kinderzuschlag angerechnet wird.
Die Litzelstetter Sozial- und Pflegesprechstunde informiert Sie zu diesen Themen jederzeit gern. Alle Auskünfte, auch in diesem Text, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Falls Ihnen die Sprechstunde nicht weiterhelfen kann, verweist sie Sie an die passenden Stellen. Sie kann kein Ersatz für Pflegeberatungen nach §§ 7a und 45 SGB XI oder eine professionelle Rechtsberatung sein. Sie erreichen Dennis Riehle über Mail: Li-Na@Riehle-Dennis.de beziehungsweise per Post: Martin-Schleyer-Str. 27, 78465 Konstanz. Nach Bedarf können persönliche Gespräche vereinbart werden. Das Angebot ist kostenlos und steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Die Sprechstunde wird vom Verein getragen. Weitere Angaben finden Sie unter www.li-na.de.