Unser Verein ist als "mildtätig" anerkannt. Er arbeitet entsprechend selbstlos gegenüber Menschen, die infolge persönlicher Notlagen auf die Hilfe Anderer angewiesen sind. Dies geschieht zumeist dann, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung beim Betroffenen vorliegt und seine Bezüge ein Vierfaches der geltenden Sozialhilfeleistungen nicht übersteigen. In der Regel wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen bei Personen über dem 75. Lebensjahr vorliegen.
Es ist nicht vonnöten, dass die Litzelstetter Nachbarschaftshilfe e.V. genanntem Personenkreis gegenüber ihre Leistungen unentgeltlich erbringt; allerdings dürfen Zuwendungen für die Dienste nicht im Sinne einer Wirtschaftlichkeit vereinnahmt worden sein.
Somit kann eine teilweise Erstattung der Investitionskosten im Rahmen der Mildtätigkeit gemäß § 53 AO (Abgabenordnung) erfolgen. Ein entsprechender Nachweis der Bedürftigkeit sowie der Beschluss des Vorstandes sind hierzu erforderlich.
Überdies gilt, dass besonders in Not geratene Personen die Vermittlungen und Leistungen der Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Mildtätigkeit gemäß § 53 AO unentgeltlich erhalten, auch wenn sie Nichtmitglieder sind. Ein entsprechender Nachweis der Bedürftigkeit sowie der Beschluss des Vorstandes sind auch hierfür erforderlich. Der Verein folgt damit dem Gebot der Zweckmäßigkeit gegenüber der Allgemeinheit, wie es die Abgabenordnung vorsieht.